Einbruch. Wagen Unfallfrei?

  • Hallo,
    ich habe festgestellt, dass in meinem Wagen, welchen ich gebraucht vor etwa 6 Monaten gekauft habe eine Alarmanlage nachgerüstet bekommen hat. Es handelte sich um einen 3 Jahre alten Leasingrückläufer. Auf Anfrage, habe ich die Reparaturhistorie erhalten. Daraus geht hervor, dass das Auto bei einem Diebstahl komplett ausgeräumt wurde und auch die Kabel durchgeschnitten wurden. Das Auto wurde mir von einem BMW-Händler als Unfallfrei verkauft. Es dürfte sich um arglistige Täuschung handeln, weshalb ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann oder?
    Ich bin echt sauer, dass ich von einem BMW Händler nicht über diese bekannten Schäden informiert wurde.


    Was haltet ihr davon und wie würdet ihr vorgehen?

  • Die finale Antwort kann dir sicher nur ein Anwalt in Zusammenarbeit mit einem Gutachter geben.


    Aber aus dem Bauch raus würde ich sagen - warum ist ein Fahrzeug mit Diebstahlschaden ein Unfaller? Ein leergeräumter Innenraum ist im eigentlichen Sinne erstmal kein Unfall.


    Wenn dir Navi-Display und Lenkrad geklaut werden - ist das ein Unfaller?


    Wenn jemand seine Stoff-Innenausstattung gegen eine aus Leder tauscht - ist das ein Unfaller?


    Selbst zerschnittene Kabel sehe ich nicht als Unfall - solange alles nach Werksvorgabe repariert wurde.


    Also, zusammengefasst: Aus dem Bauch heraus kein Unfaller und keine arglistige Täuschung - das Auto hat im eigentlichen Sinne ja keine Schäden.


    Grüße
    Sven

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  • Meines Wissens nach kommt es auch noch auf die Schadenssumme an.
    Alles was unter 1000€ Materialschaden ist, muss beim Verkauf nicht angegeben werden bzw. zählt nicht als Unfall.
    Aber Fairness halber hätte der Händler es definitiv angeben sollen.

  • Dann hätte der Händler es definitiv angeben müssen.
    Wende dich an einen Anwalt und erstatte Anzeige bei der Polizei wegen Betrug.

  • _SR_ ich gehe davon aus, dass ein solches Auto einen nennenswerten Wertverlust hat und die Kaufentscheidung nicht nur von mir anders ausgefallen wäre.

  • Ja, das mag sein. Das Problem ist nur das sich ein Richter im Zweifel nicht für deine oder meine Meinung interessiert sondern sich auf die Meinung von Gutachtern stützt.


    Das wollte ich eigentlich eingangs sagen - du wirst HIER keine endgültige Klärung finden, zumal das Thema Unfallwagen ja/nein unendlich viel Raum für Diskussionen lässt.


    Grüße
    Sven

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  • Ja, das mag sein. Das Problem ist nur das sich ein Richter im Zweifel nicht für deine oder meine Meinung interessiert sondern sich auf die Meinung von Gutachtern stützt.


    Das wollte ich eigentlich eingangs sagen - du wirst HIER keine endgültige Klärung finden, zumal das Thema Unfallwagen ja/nein unendlich viel Raum für Diskussionen lässt.


    Grüße
    Sven

    Deswegen hilft nur der gang zum Anwalt und danach evtl. Polizei.

  • Ich würde das Auto zurück geben... Der Verkäufer hat seine Aufklärungspflicht verletzt.



    Hierzu § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB Sachmangel


    Dieser liegt vor, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer erwarten darf. Davon sei in diesem Fall auszugehen, da der Käufer eines Gebrauchtwagens im Allgemeinen lediglich mit dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren sowie kleineren Bagatellschäden rechnen müsse. Letztere wurden vom Bundesgerichtshof jedoch derart eingeschränkt, dass die in diesem Thread stehenden Schäden nicht als Bagatellschäden bewertet werden können.

    Zitat von OLG Köln
    • Die Grenze für Bagatellschäden ist sehr eng zu ziehen. Kein Bagatellschaden liegt vor, wenn bei einem Diebstahl des Fahrzeugs Türen und Seitenwände aufgebogen, Fahrzeugteile (u. a. die Airbags, der Beifahrersitz und die hintere Sitzbank) entwendet und Kabelbäume zerschnitten wurden. Bei derart gravierenden Schäden kann auch nach einer Reparatur mit Originalteilen – ähnlich wie bei Unfallschäden – der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben sind oder das Fahrzeug in erhöhtem Maße fehler- und reparaturanfällig ist.

    LG Bonn, Urteil vom 15.11.2010 – 1 O 435/09
    (nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10)


    Aus dem Urteil:
    Die Parteien haben auch keine sogenannte „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ getroffen, in welcher auf diese Sachmängel hingewiesen worden ist. Der schriftliche Kaufvertrag enthält keine entsprechende Vereinbarung. Im Abschnitt (a) auf der zweiten Seite des Kaufvertrags ist lediglich garantiert, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sich im Eigentum der Beklagten befand, keinen Unfallschaden hatte.

  • Mir wurde im September 2015 in Italien mein Focus aufgebrochen und das Gepäck entwendet. Jedoch mussten einige Teile an der Tür erneuert werden, weswegen ein Schaden von ca 1500€ entstand. Lief auch über Gutachter und Versicherung. Es gab keine Wertminderung und mir wurde vom Gutachter damals auch mitgeteilt, daß bei einem Wiederverkauf der Fahrzeugaufbruch weder als Unfallschaden (obwohl zB die Türen Fahrerseitig nachlackiert werden mussten) noch als Aufbruch-/Einbruchschaden angegeben werden muss.


    Ob diese Aussage auch vor Gericht Bestand hat, weiß ich natürlich nicht.