@all
Wennich es richtig sehe, so sind die beiden neu zu verlegenden Leitungen (zum REM) für die inneren Teilblinkleuchten in den Heckleuchten der Heckklappe.
Nun hat der Vor-LCI nur die Blinker in den Heckleuchteneinheiten der Kotflügel. Kann ich dann nicht bei der Nachrüstung auf diese Teilblinkleuchten in der Heckklappe (und somit auf die zusätzlich zu verlegenden Leitungen) verzichten?
Gibt es Vorschriften, die dieser Idee entgegen stehen?
(Bitte nicht schlagen ... meine Frage ist ernst gemeint.)
Zum einen regelt dies §54 StVZO, je nach dem wie leuchtstark der "halbe Blinker" noch ist, zum anderen - wenn man es ganz genau nimmt, ist das ein Mangel der u. U. die ABE des Fahrzeuges aushebeln kann weil der Fahrtrichtungsanzeiger bzw. das Rücklicht nur in vollumfänglicher Ausführung eine Betriebserlaubnis hat. Würde das so gesehen analog zu nicht erlaubten Leuchtmittel zählen
In der Praxis würde evt. der TÜV mal nachfragen oder bei einem Unfall der Gutachter... evt.