Beiträge von mhhforyou

    Ich wüßte nicht warum es nicht gehen sollte wenn es den F31 ab Werk wenigstens mit PMA Gen1 gab.


    Die ECUs die man im ETK sieht sind immer nur eine Momentaufnahme. Generell passt das ECU aus einem F32 auch in einen F30, F31, F36 usw. Es wird ja eh codiert auf das Fahrzeug und hat dann erst die korrrekten Abstände etc. drin. Theoratisch geht auch ein ECU aus einer anderen Baureihe z.b. F10 da die ECUs alle gleich sind. Dann muß man es aber umflashen auf den F3x.


    Daher nicht mit einem uncodierten PMA ECU fahren. Wird zwar sowieso nicht gehen, aber kann blöd ausgehen.


    ECU siehe Liste drunter.

    Also bei einer Bremsung aus 220km/h fehlt sich bei meinem gar nichts. Bei der zweiten aus der Geschwindigkeit kurz danach merkt man ganz klar die fehlende Bremsenkühlung. Wobei ich noch nie von 220 auf 0 bremsen mußte, aber wann kommt das schonmal vor.

    B. Fahrzeuge


    III. Bau- und Betriebsvorschriften


    §57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler


    (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für


    1.mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie


    2.mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.



    (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozentabweichen.



    Im gesetztestext geht es aber um die Messeinrichtung, nicht den Tacho. Daher besagt die zugehörigen Richtlinie 75/443/EWG das, zum einen nie weniger Angezeigt werden darf und ich glaube 10% Voreilung des Tachos erlaubt sind bei neueren Fahrzeugen. Daher kann es auch sein das mit Serienbereifung ein KFZ theoretisch bei 100km/h 110km/h anzeigt. Da gingen dann auch +3%... Daher ist das nicht wirklich zu vereinheitlichen.



    P.S. Das ist die Richtlinie


    GESCHWINDIGKEITSMESSGERÄTE


    1 . VORHANDENSEIN


    Jedes Fahrzeug muß mit einem Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein . Die Ausrüstung ist entbehrlich für Fahrzeuge , die serienmässig mit Kontrollgeräten ausgerüstet sind , deren Baumerkmale und deren Einbau der Verordnung ( EWG ) Nr . 1463/70 des Rates vom 20 . Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr ( 1 ) entsprechen .


    2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN


    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :


    2.1 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts " Fahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen , vor allem hinsichtlich folgender Punkte :


    2.1.1 . Bezeichnung der Reifen für die normale Reifenausstattung ;


    2.1.2 . Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuellen Angleichgetriebes ( Anzahl der Umdrehungen am Eingang des Geschwindigkeitsmessers im Verhältnis zu einer Radumdrehung der zum Antrieb des Geschwindigkeitsmeßgeräts dienenden Achse bei Geradeausfahrt ) ;


    2.1.3 . Typ(en ) des Geschwindigkeitsmeßgeräts ; der Typ ist definiert duren die Meßwerktoleranz , die Gerätekonstante und den Anzeigebereich .


    2.2 . " Normale Reifenausstattung " der ( die ) Reifentyp(en ) , der ( die ) vom Hersteller für den in Frage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und im Beschreibungsbogen im Anhang zu der Richtlinie 70/156/EWG angegeben ist ( sind ) . Schneereifen ( M + S ) gelten nicht als normale Reifenausstattung .


    2.3 . " Druck im warmen Zustand " der vom Hersteller angegebene Fülldruck ( kalt ) + 0,2 bar .


    2.4 . " Geschwindigkeitsmesser " derjenige Teil des Geschwindigkeitsmeßgeräts , der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt .


    3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS


    3.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .


    3.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen :


    3.2.1 . Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ,


    3.2.2 . Angaben über den oder die Typen der normalen Reifenausstattung ,


    3.2.3 . Eigenübersetzung des Geschwindigkeitsmeßgeräts .


    3.3 . Für die in Nummer 5 genannte Prüfung ist dem zuständigen technischen Dienst ein Fahrzeug vorzuführen , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .


    4 . VORSCHRIFTEN


    4.1 . Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden , und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein .


    Der Anzeigebereich muß so groß sein , daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält .


    4.2 . Bei Geschwindigkeitsmessern , die keine Digitalanzeige haben , sondern eine Skale , muß diese eine deutliche Teilung haben .


    4.2.1 . Die Teilstriche der Skale müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h fortschreiten . Die Geschwindigkeitswerte , die ein Vielfaches von 20 km/h darstellen , sind auf der Skale anzugeben .


    4.2.2 . Ein Geschwindigkeitsmeßgerät , das für den Verkauf in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ist , in dem die Masseinheiten des Imperial System verwendet werden und Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 5 in Kraft sind , muß sowohl in km/h als auch in mph unterteilt sein ; die Teilstriche müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h sowie nach 1 , 2 , 5 oder 10 mph fortschreiten , und die auf der Skale angegebenen Geschwindigkeitswerte müssen ein Vielfaches von 20 km/h und ein Vielfaches von 20 mph sein .


    4.3 . Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren :


    4.3.1 . Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten . Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen .


    4.3.2 . Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen .


    4.3.3 . Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 * C .


    4.3.4 . Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen .


    4.3.5 . Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft : 40 km/h , 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese weniger als 150 km/h beträgt .


    4.3.6 . Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht grösser sein als mehr oder weniger 1,0 % .


    4.3.6.1 . Wenn eine Meßstrecke verwendet ist , muß sie eine ebene , trockene und ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen .


    4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
    ( 1 ) ABl . Nr . L 164 vom 27 . 7 . 1970 , S . 1 .

    Eine menge Einstellungen? Es gibt den Equalizer und L7 Surround. Schau dir mal den PP82 an, der hat wirklich eine menge Einstellungen.


    Natürlich kann man Einstellungen von anderen Versuchen. Warum auch nicht. Wenn das einem dann passt ok. Wenn man aber nicht selber versucht woher will man dann wissen ob man für sich das maximum raus geholt hat?

    Obs da was manuell gibt weiß ich nicht und glaube ich auch nicht, aber per codierung gibts ein Touristenlicht bei, auf jedenfall, den LED Scheinwerfern. Angeblich solls das auch mal im IDrive gegeben haben(vielleicht andere Länder) dabei werden die Scheinwerfer etwas nach aussen und unten gestellt. Ist aber nur als temporäre Lösung gedacht nicht auf Dauer denn die Ausleuchtung ist dann alles andere als optimal.

    Keine ahnung ob über Kappen hier schonmal diskutiert wurde, aber hier gehts ja um F80 Spiegel auf dem F30 wie der Titel sagt. Irgendwo gabs einen Beitrag über Kappen.


    Es gibt Cover die ganz gut passen, aber wäre ein absolutes no go für mich. Hat was von Golf3. Aber ist Geschmackssache. Wenn schon Fake dann wenigstens gescheit als Kappe. Zulassung gibts für beides nicht. (soweit mir bekannt)


    Bei den F80 und F82 Spiegeln hat man da kein Problem da sie in die Typgenehmigung vom F3x aufgenommen sind.


    Aber ich sags nochmal nicht das es heißt ich bin krümelkac..... In Relation zu nicht eingetragenen Felgen oder Fahrwerken oder Leistungssteigerunger dürfte das Problem was man bei den Kappen bekommen kann recht überschaubar sein.