Die Geräuschmessung ist laut Gutachten des MPPSK nach ECE-R51.02 durchgeführt wurden. Das ".02" interpretiere ich hier als "Änderungsserie 02", daher entspricht dies diesem Dokument: https://eur-lex.europa.eu/lega…EX:42007X0530(02)&from=DE
In Anhang 3 ist beschrieben, wie die Messung durchzuführen ist.
Bezogen auf die Fahrgeräuschmessung lautet es in Kapitel "3.1.2.4. Fahrzeuge mit automatischem Getriebe", bzw. genauer "3.1.2.4.2. Fahrzeuge mit manuell betätigtem Gangwahlhebel mit x Stellungen", genauer "3.1.2.4.2.2. Stellung des manuell betätigten Gangwahlhebels":
Zitat von ECE-R51.02, Anhang 3, Kapitel 3.1.2.4.2.2.
Die Prüfung ist mit der vom Hersteller empfohlenen Stellung des Gangwahlhebels für die Normalfahrtdurchzuführen. Von außen beeinflusstes Zurückschalten (zum Beispiel„kickdown“) ist auszuschließen.
Den Fahrmodus, der beim Fahrzeugstart eingestellt ist, würde ich jetzt mal als die "vom Hersteller empfohlenen Stellung des Gangwahlhebels" interpretieren. Der Fahrerlebnisschalter beeinflusst maßgeblich das Schaltverhalten des Getriebes, daher zähle ich auch ihn zum "Gangwahlhebel" hinzu.
Für die Standgeräuschmessung lautet es in Kapitel "3.2.5.2. Aufstellung und Vorbereitung des Fahrzeuges":
Zitat von ECE-R51.02, Anhang 3, Kapitel 3.2.5.2.
Das Fahrzeug ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellungbefindet und die Kupplung eingerückt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Fahrzeuges nicht möglich,so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers über die Prüfung des Motors bei stehendem Fahrzeug zuprüfen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.
Ist das Fahrzeug mit automatisch gesteuerten Lüftern ausgestattet, so darf bei den Messungen des Schallpegelsnicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden.
Auch hier würde ich die "normalen Betriebsbedingungen" entsprechend interpretieren, dass dieser Zustand nach einem Motorstart erreicht ist. Vorrausgesetzt natürlich, dass das sich das Fahrzeug auf Betriebstemperatur befindet.
Des weiteren gibt es noch ein "Messverfahren B", welches in Anhang 10 beschrieben wird. Dort lautet es zur Standgeräuschmessung in Kapitel "3.2.5.2. Aufstellung und Vorbereitung des Fahrzeugs":
Zitat von ECE-R51.02, Anhang 10, Kapitel 3.2.5.2
Das Fahrzeug ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen. Der Gangwahlhebel muss sich in Leerlaufstellungbefinden, die Kupplung muss eingerückt sein. Ist dies konstruktionsbedingt nicht möglich, so ist das Fahrzeugnach den Angaben des Herstellers für die Prüfung des Motors bei stehendem Fahrzeug zu prüfen. Vor jederMessreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.
Ist das Fahrzeug mit automatisch gesteuerten Lüftern ausgestattet, so darf bei den Messungen des Schallpegelsnicht in die Steuerautomatik eingegriffen werden.
Ist eine Motorhaube oder Motorraumabdeckung vorhanden, muss sie geschlossen sein.
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Ich bin allerdings kein Rechtsanwalt und kann Gesetzestexte daher nur Laienhaft interpretieren. Meine Interpretationen können also auch Quatsch sein 