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ADAC:
Denn Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums verbieten eine Reparatur. Das schließt alle Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen, Schweißen und Rückverformungen ein. Räder mit Rissen, Deformationen und Anzeichen von fortgeschrittener Korrosion können ihre Zulassung verlieren und müssen dann ersetzt und verschrottet werden.
Sehr wohl erlaubt ist es allerdings, Leichtmetallräder aufzubereiten. Rein optische Defekte wie kleine Kratzer, Schrammen oder Korrosion dürfen ausgebessert werden. Als Regel gilt, dass die Beschädigung für eine Aufarbeitung nicht tiefer als 1 Millimeter und nicht weiter als 50 Millimeter vom Felgenrand entfernt sein darf. Das typische Bordstein-Malheur sollte also abgedeckt sein.