Beiträge von Mod63

    So einfach ist das nicht! Wenn ich die MPPSK AGA nicht mehr kriege, was kommt dann dran? Was ist mir der Leistung diemit ner anderen (originalen) AGA nicht gefahren werden darf?
    Ich sehe BMW hier voll in der Verantwortung!

    In dem Fall geht es nicht um die MPPSK AGA, sondern um die M Performance ESD die ohne Abnahme eingebaut werden. Beim MPPSK ist klar, daß die AGA als Ersatzteil weiterhin verbaut werden kann.

    genau! Frag ich mich auch. Gilt zb für die Performance-AGA für den F8X. Die hat eine eigenständige Zulassung und bedarf keiner Eintragung.

    Da ich ein MPPSK habe hat mich diese Fragestellung nicht interessiert :D und auf diese Thematik geht das Verkehrsblatt auch nicht ein. Mein Laienverständnis würde folgendes sagen:


    - zum Stichtag sind diese Anlagen nicht mehr verkehrsfähig, d.h. sie dürfen nicht mehr in den Markt gebracht werden -> BMW darf nix mehr liefern
    - davon ausgenommen sind bereits in Verkehr gebrachte Anlagen -> was schon bei den Händlern ist darf verkauft und verbaut werden

    Und genau das ist aber noch nie bestätigt worden. Und es wird wohl auch darüber verhandelt, was mit (vom KBA/TÜV) schon abgenommenen Dingen ist. Also darf das MPPSK noch eingebaut werden, weil es schon homologiert war. Naja vorher ist's nur ein Raten, daher heißt's aktuell: abwarten und Tee trinken

    Da im allgemeinen Rechtsverständnis ein Rückwirkungsverbot besteht (und bei den Ausnahmen, z.B. im Steuerrecht explizit die Rückwirkung definiert wird) ergibt sich keine Notwendigkeit dies nochmal zu bestätigen.

    Kurze Anmerkungen:


    - es gibt kein neues Gesetz, es wird nur nochmals feiner definiert, wie die bestehenden Gesetze anzuwenden sind, insbesondere §30 Abs.1 Nr.1 StVZO
    - das Gemeinsame Verständnis von Bund und Ländern ist nun (bzw. seit 2.2.2018), daß die Lautstärke in allen Fahrzuständen einzughalten ist
    - desweiteren wird definiert, daß bestehende Teilegutachten, die diese Regel nicht einhalten, im Rahmen von Änderungsabnahmen abzulehen sind
    - was wir jetzt nicht wissen ist, ob die AGA vom MPPSK diese Regel einhält (ich würde sagen nein)
    - als Stichtag für die Versagung der Abnahme steht der 1.7.2018 im Raum
    - damit wäre eine Abnahme am 29.6.18 noch gestattet gewesen
    - nach Einschätungen eines FA Verkehrsrecht ergibt sich keine Rückwirkung dieser neuen Auslegung; d.h. bereits abgenommene MPPSK dürfen weiter so betrieben werden.


    Zum nachlesen um was es geht: Verkehrsblatt 5/2018, Nr.53, Seite 214ff