Thema Geräuscherhöhung - Ich habe mich nochmal weiter eingelesen, beende meine Recherche aber mit nachfolgenden Erkenntnissen. *Hier* (Klick) gab es noch Unsicherheiten.
Eine "Einzelabnahme nach §19.2 StVZO" und insbesondere das "Vollgutachten nach §21 StVZO" haben jedoch erweitere Möglichkeiten. In der StVZO steht:
"[Die Betriebserlaubnis] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die [...] das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. [...] Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend."
Innerhalb des §21 Vollgutachten, zur Wiedererlangen der Betriebserlaubnis, kann dann die Geräuscherhöhung für Fahrzeuge, die der ECE-R51.02. unterliegen, erhöht werden. Das Standgeräusch kennt theoretisch kein Limit - Aber irgendwann ist es so hoch, dass es physikalisch/rechnerisch in der Praxis nicht mehr möglich ist, die Fahrgeräuschprüfung einzuhalten. Das Fahrgeräusch darf nur "nicht wesentlich" erhöht werden, nicht aber über das für den Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Höchstwert hinaus.
Und hier enden meine Recherchen. Irgendwo wird scheinbar definiert, dass "nicht wesentlich" +3db(A) entspricht.
Fazit: Eine Geräuscherhöhung ist sowohl beim Stand- als auch Fahrgeräusch in gewissen Situationen möglich. Diese Situation liegt bei einer Leistungssteigerung + MPPSK-Abgasanlage (Teilegutachten) vor.
Der Grenzwert für einen 2015er F31 340i xDrive liegt bei maximal 75db(A). Folglich kann das Fahrgeräusch von 71db(A) auf 74db(A) "nicht wesentlich" erhöht werden.
Abschließende Worte zu Software PLUS MPPSK-Abgasanlage PLUS ECE-Downpipe: Auf eigene Gefahr! Das geeichte Messgerät vom TÜV Rheinland sieht hier keine Möglichkeit, dass der maximale Grenzwert inkl. Toleranz eingehalten wird. Mutige vor. Vielleicht wird es mit einer ausgeklügelten Waste-Gate- und Abgasklappen-Steuerung möglich...
Thema ist für mich hiermit abgeschlossen und beendet. Gerne darf jemand den Staffelstab aufnehmen und auf eigene Faust weiter recherchieren. Viel Spaß dabei.