Es gibt keine "nicht normale" Eintragung.
Kombination mehrerer Bauteile ist aber zu 99% Einzelabnahme oder präziser gesagt Eintragung gemäß §19.2 StVZO, während ein einfaches Teil mit Gutachten unter §19.3 fällt.
(es gibt Ausnahmen, hatte selbst man Federn verbaut, wo "in Verbindung mit Serien- oder Zubehörrädern bis Dimension X, sofern keine Auflage Y ..." stand - ist aber nicht der Normalfall)
Ist aber vom Aufwand und Kosten bei Banalitäten wie Federn und Felgen, für die es jeweils Gutachten/ABE gibt relativ gleich. Wir reden hier ja nicht über Vollgutachten nach §21 oder solche Späße.
Z.B. beim TÜV Hessen oder TÜV Süd auch nochmal explizit ausgewiesen:
Ist das Bauteil für Ihren Fahrzeugtyp nicht zugelassen oder möchten Sie mehrere Bauteile kombinieren, benötigen Sie eine Einzelabnahme nach §19.2 StVZO.
Achtung! In den meisten Fällen sind Gewindefahrwerke [Anm.: die Aussage gilt auch für jedes andere Fahrwerksbauteil] nicht mit Nachrüstfelgen geprüft! Daher ist meistens für diese Kombination eine Einzelabnahme nach §19(2)/21 StVZO erforderlich.
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Sind mehrere Teile zeitgleich oder zeitlich versetzt verändert worden (bspw. Felgen mit Gewindefahrwerk), verlieren die jeweiligen Gutachten ihre Gültigkeit. Es muss somit neu beurteilt werden [...]