(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 [Anm.: Winterreifen] oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
- die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
- für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
- durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Bußgeld bei Verstoß mittlerweile 33,50€, bei tatsächlicher Überschreitung 53,50€.
Dem Wortlauf nach kann man den Hinweis optisch ausgestalten wie es beliebt, solange der Zweck unstrittig erkennbar ist. Klappt im Zweifelsfall vermutlich genauso gut, wie der Hinweis auf die digitale Warnung, lohnt glaube ich nicht sich dafür irgendwie Stress zu machen.