Für Winterreifen gibt es auch eine Ausnahme, für Sommerreifen nicht.
Alles anzeigen(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.[...]
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(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, [...]
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
- die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und- diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.