Folgende Antwort kam:
folgende Rückmeldung habe ich aus der BMW Fachabteilung für Fahrzeugdokumente erhalten:
Das COC Dokument beschreibt den Zustand des Fahrzeuges „am Bandende“ (gesetzliche Anforderung der EU), können / dürfen wir als Hersteller kein COC mit einen Zubehörpaket ausstellen.
In Deutschland werden auch bei Eintragungen von typgenehmigten Änderungen (z.B. mittels Auszug aus der Typgenehmigung) die Variante und Version des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren ZB I und II nicht verändert, sondern „nur“ die geänderten technischen Eigenschaften eingetragen.
In Frankreich werden teilweise die Variante / Version der genehmigten Zubehörversion eingetragen. Aber ein anderes COC wird auch dort nicht ausgestellt.
Also Pustekuchen. Habe das dem Käufer mal weitergegeben. Mal sehen was die französischen Behörden jetzt machen.