Ein anderer Querschnitt vergrößert oder verringert den Abrollumfang der Reifen.
In Deinem Fall sind das:
VA: -3,9% Abrollumfang -> Geschwindigkeitsabweichung des Tachos +4 %
HA: -3,4% Abrollumfang -> Geschwindigkeitsabweichung des Tachos +3,5 %
Also lediglich die Abnahme der Reifengröße vom TÜV is notwendig.
Danke @MYF33 - nach erneuter Recherche habe auch ich die notwendigen Infos gefunden... Hatte hier wohl was anderes im Kopf.
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Das ist so nicht ganz richtig.
Wenn sich der Abrollumfang verkleinert, dann sind die Toleranzen sehr viel größer.
Das heißt konkret, (ab EZ 1991) bei 100 km/h darf die Abweichung 10% betragen + 4km/h.
Sind also insgesamt 14 km/h die der Tacho mehr anzeigt als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.
Diese Regelung gilt aber nur bei kleinerem Abrollumfang.
Weniger (also bei einem größeren Abrollumfang) darf der Tacho nicht anzeigen, da hier dann eine Tachoangleichung gemacht werden muss.
Wäre bei dieser Reifenkombi also nur die Vorstellung beim TÜV und Eintragung der Reifen nötig.
Die optische Sache ist ein anderes Kriterium 
Grüße,
Reinhard
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Moin ...
mal zur Info aus dem Gesetzestext ...
Zitat:
II. Rechtliche Grundlage
Für die Beschaffenheit des Geschwindigkeitsmessers verweist § 57 Abs. 2 StVZO auf die Anlage. Diese nimmt Bezug auf die Richtlinie 75/443/EWG (Link). Dort heißt es:
4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
O <= V1 - V2 <= V2/10 + 4 km/h
Zu "gut" Deutsch: Der Geschwindigkeitsmesser darf nie zu wenig anzeigen. Der Geschwindigkeitsmesser darf mehr anzeigen. Die Abweichung darf dabei +10% + 4km/h nicht überschreiten.
Dies gilt nicht für den Wegstreckenzähler. Hier sind 4% die Grenze, § 57 Abs. 3 StVO.
Zitat Ende
Reinhard hat das schon ganz richtig geschrieben (ich hatte noch ne andere Regelung im Kopf), aber ... da der Wegstreckenzähler aus meiner Sichtweise mit der Tachoanzeige gekoppelt ist, ist man auf die +4% mehr oder weniger festgenagelt. Anhand des Beispieles des TE, ist er also an der VA schon fast an der äußeren Grenze des Machbaren (rein rechnerisch, die kommende Abnutzung des Reifens & damit Vergrößerung der prozentualen Abweichung noch gar nicht eingerechnet) ... und dann kommt ja noch die Hürde mit TÜV/DEKRA. Wenn er da auf nen Prüfer trifft, der pingelig oder oberschlau (dumm
) ist, war's das mit der Eintragung. Dann hat er Kosten gehabt & nichts erreicht.
Ich würde so wie Hendric schrieb, den sicheren Weg gehen, die alten Pellen verticken, und dann die richtigen Größen kaufen.
Zumal sich bei der Verkleinerung des Abrollumfanges, sich aus meiner Sichtweise auch die Belastung für die ohnehin schon als anfällig bekannten VTGs eventuell prozentual nochmal bemerkbar machen könnte. 