Beiträge von Realist

    Eine bewährte Methode ist übrigens mit viel Last Slalom-artig eine Steigung hoch zufahren. Dadurch ändert sich die Last permanent zwischen den einzelnen Rädern und das VTG sowie die Differenziale müssen richtig arbeiten. Ideal, um Fehler zu reproduzieren und Diagnosen zu stellen.


    Ist dann aber keine Schuld der Werkstatt, wenn durch falsche Bereifung oder Verschleiß das VTG ja sowieso schon defekt war. Das Problem bestand ja schon vor dem Werkstattbesuch?

    Mischbereifung im Winter ist überhaupt kein Problem. Auf die exakten Felgen- und Reifendimensionen sowie die Sternmarkierung achten, und es gibt keine Probleme.

    Jeder "Ruckler" auf der Autobahn hat wieder irgendetwas beschädigt - Da hätte man entsprechend drauf reagieren müssen.


    Ja ist alles sehr ärgerlich - Aber gibt doch für alles eine Lösung.

    Ich drücke dir die Daumen, dass du mit 1800€ davon kommst.

    Wie gesagt, in Zukunft auf die exakten Felgen- und Reifendimensionen sowie die Sternmarkierung achten.


    Idealerweise vielleicht auch mal eine Getriebeölspülung und Differenzialölwechsel in Betracht ziehen. Die Öle haben eventuell durch das defekte VTG auch etwas gelitten.

    Nur als vorbeugende Maßnahme.

    Bremsscheiben mit ABE + Stahlflex mit ABE kann zu einer Abnahme führen - Kommt auf die jeweiligen ABEs an.

    Das wird zu 95% nie irgendjemand kontrollieren, aber wenn doch, dann trägst du das Risiko.


    Wenn du es safe spielen willst, dann nimm die originalen Bremsscheiben (Gibt es in der 340/330mm Variante einmal in glatt und auch einmal in genutet mit jeweils entsprechenden Klötzen).

    Diese beiden sind mit dem Gesamtfahrzeug homologiert, dann passt dein Stahlflex auf jeden Fall.


    Auch wäre es safe, wenn deine gewünschte Bremsscheiben und Bremsbeläge eine ECE-Homologation besitzen

    Nachtrag aus dem letzten Monat: Auto war mit 55Parts Sofware bei der HU & AU, ohne Mängel bestanden.


    Für die Theoretiker & Schwarzmaler: Die "CVN" war kein Thema. Laut Dekra-Prüfer hat a.) sein Prüfgerät keine spezielle Warnung angezeigt und b.) wäre es auch irrelevant, da im Fahrzeugschein ein geändertes Motorsteuergerät eingetragen ist.

    Da ich nun dich schon häufiger darauf angesprochen wurde, wieso das Fahrgeräusch erhöht werden kann. Hierfür findet sich eine ganz einfache Erklärung. Diesen Hinweis (letzter Satz des Beitrags) könnt ihr eurem amtlich anerkannte Sachverständigen (aaS) geben.

    Grundsätzlich wird bei der 55Parts-Software eine Verschlechterung des Abgasverhaltens erwartet - Dies wird im Gutachten auch abgebildet, indem der CO²-Ausstoß sich durch die Software erhöht. Dadurch wird sowieso (ganz egal mit oder ohne Kombination eines anderen Auspuffes), eine Abnahme nach §19.2 i.V.m. §21 notwendig.


    (2) Die Betriebserlaubnis [...] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die [...] 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    => Also, durch die 55Parts Software ist Betriebserlaubnis erstmal weg. Daher ist §21 heranzuziehen.

    In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

    => Zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis fertigt der anerkannte Sachverständige (aaS) auf Basis des Mustergutachte von 55 Parts im Rahmen einer Einzelabnahme ein Gutachten an, mit welchem ihr eure Betriebserlaubnis wieder erlangt. Das ist auch das Dokument, mit welchem ihr zur Zulassungsstelle geht. Das Gutachten enthält alle relevanten Änderungen, die im Fahrzeugbrief und -schein zu vermerken sind. Steht ja genau so im Gesetzestext.

    Der entscheidende Teil ist nun, dass das Fahrzeug "vorschriftsmäßig ist". Vorschriftsmäßig bedeutet, dass die geltenden Gesetze alle ausnahmslos eingehalten werden. Vorschriftsmäßig bedeutet nicht, dass alle Werte aus dem bisherigen Fahrzeugschein weiterhin eingehalten werden müssen. Änderungen sind erlaubt, so wird ja bei jedem z.B. eine neue V-Max und der neue CO²-Ausstoß festgelegt. Eine Festlegung der Geräuschemissionen ist ebenfalls möglich & rechtens, solange die Werte der Vorschrfit entsprechen. Steht ja exakt so im Gesetzestext.

    Der amtlich anerkannte Sachverständigen (aaS) kann in seinem Fahrzeugsystem zu eurer EG-Typgenehmigung die entsprechenden geltenden Vorschriften finden. Für meinen 2015er F31 340i xDrive ist das die ECE R51 Revision 2: "Regelung Nr. 51 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen Rir Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen". Darin steht exakt, was genau gemäß §21 für die Geräuschemissionen vorschriftsmäßig ist:


    6. VORSCHRIFTEN

    [...]

    6.1.1 Das Fahrzeug, sein Motor und seine Schalldämpferanlage müssen so beschaffen, konstruiert und zusammengebaut sein, dass das Fahrzeug bei normalen Betriebsbedingungen und trotz möglicherweise auftretender Schwingungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

    [...]

    6.2.2. Geräuschgrenzwerte

    6.2.2.1. Nach den Vorschriften [...] darf der [...] gemessene Geräuschpegel von Fahrzeugtypen die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:


    6.2.2.1.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als neun Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes: Grenzwert 74 db(A)


    Das bedeutet: Jedes Fahrzeug, welches der ECE R51.2 unterliegt, darf grundsätzlich bis zu 74 db(A) eingetragen haben, es darf dabei aber im Betrieb nicht den eingetragenen Wert überschreiten. (Sonst wäre es nicht mehr vorschriftsmäßig)

    Wenn also euer amtlich anerkannter Sachverständigen (aaS) das Gutachten für die Wiedererlangung eurer Betriebserlaubnis anfertigt, dann kann dieser das Fahrgeräusch auf 74 db(A) festlegen.


    Umgangssprachlich und mathematisch kommt dies einer Erhöhung gleich, gemäß Fachsprache ist es aber eine "Beschreibung im Gutachten".


    tl;dr: Der Hinweis und die Rechtsgrundlage zur Festlegung eines geänderten/erhöhten Fahrgeräusches befindet sich im §21 StVZO und in der ECE R51.2 §6.