Beiträge von Realist

    Schalt mal ein Gang runter und mach bitte ein Fenster auf Kipp.

    Auf deine Fragen:
    - Nein, keiner hat die Dinger verbaut
    - Kein E-Prüfzechen => Gibt Stress beim TÜV, in Verkehrskontrollen und im Unfallfall.
    - Geschmäcker sind verschieden

    Qualität kann nicht so gut sein. Wenn das E-Prüfzeichen abgelehnt wurde, dann kann das an mangelnder Leuchtkraft und/oder Verarbeitungsqualität und/oder Materialnachweise liegen.

    Wenn man dir noch helfen kann, gerne Fragen posten. Ansonsten würde ich von weiteren Diskussionen hier absehen.

    Aber wieso sollte auch? Der Verkäufer sitzt in China und verkauft weltweit, der kann ja schlecht für jedes Land die Zulassungs Bestimmungen kennen

    https://www.ebay.de/itm/136373268541?


    Naja, das ist gar nicht so schwer. Viele viele Länder haben überhaupt keine Regeln und das E-Kennzeichen gilt in ganz Europa.
    Die Rücklichter haben keine E-Nummer, damit ist das automatisch Müll.


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    Ein leidiges Thema: das Fahrgeräusch – besonders für diejenigen relevant, die eine geänderte Abgasanlage verbaut haben und ihre Stage über §19.2 in Verbindung mit §21 (Vollabnahme) eintragen lassen möchten.


    Hier ein zusätzlicher Hinweis für euren TÜV-Prüfer, warum beim Fahrgeräusch 74 dB(A) eingetragen werden sollten:

    Für das neue TTG (Teiletypgenehmigung) hat das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) eine sogenannte „grüne Liste“ mit prüfbaren Bauteilen veröffentlicht. (KBA-Website → „Grüne Liste“ suchen → Link)

    In dieser Liste ist der Punkt „Änderung der Motorsteuerung“ als zulässig markiert. Für die Fahrgeräuschmessung soll laut KBA die EU-Richtlinie 70/157 angewendet werden. Die aktuellste Fassung findet ihr hier: Link.

    Darin ist unter § 2.1.1. für „Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz“ ein maximal zulässiger Fahrgeräuschwert von 74 dB(A) festgelegt.


    Zur Erinnerung:

    Das KBA ist die nationale Bundesoberbehörde, die für Typprüfungen, Teiletypgenehmigungen, die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sowie für Homologationen und die Anerkennung technischer Dienste (z. B. TÜV) zuständig ist.

    Jede Teiletypgenehmigung wird vom KBA freigegeben, bevor der TÜV diese in Fahrzeugpapiere übernehmen kann. Das bedeutet: Eine Prüforganisation erstellt ein Gutachten, das KBA erteilt die Zulassung des Gutachtens und dann prüft ein Sachverständiger im Einzelfall lediglich, ob der technische Zustand des Fahrzeugs diesem Gutachten entspricht. Bei Vollabnahmen richtet sich der TÜV vollständig nach den Vorgaben des KBA.


    Fazit: Mehr als 74 dB(A) Fahrgeräusch sind nicht erlaubt. Exakt 74 dB(A) hingegen sind immer zulässig und können im Rahmen einer Vollabnahme problemlos eingetragen werden.


    Wenn ein Sachverständiger dies nicht eintragen möchte, liegt das entweder daran,

    a) dass er nicht ausreichend informiert ist oder

    b) dass seine Organisation interne Vorgaben hat (z. B. „Wir unterstützen keine lauten Fahrzeuge / Poser“).

    Aus gesetzlicher Sicht und gemäß klarer Vorgaben des KBA ist die Eintragung von 74 dB(A) jedoch ohne Weiteres möglich – es steht überall schwarz auf weiß.