Felgenthread 20"

  • Ja den Vredestein hätte ich fast bestellt. Habe aber von Vredestein keine Freigabe für die Kombination erhalten.
    Jetzt ist eh schon zu spät, habe schon 2 mal storniert und neu bestellt.
    Der Händler hat sogar den 255 schon vorliegen, den tausche ich jetzt aber nochmal gegen den 265.


    Und hatte paar mal gelesen, dass der Vredestein nicht so Komfortabel wie der Hankook sein soll, aufgrund härterer Flanken.


  • Das wäre aber falsch.... Ab 275 brauchst du einen 25er Querschnitt, ansonsten bist du über 1.5% Differenz im Abrollumfang. Oder irre ich mich? :pinch:

    Nach meiner Berechnung erhalte ich dann eine Differenz von 0.1%.


    Oder habe ich etwas übersehen?



    [Blockierte Grafik: https://picload.org/image/rlpowcaa/23-03-_2017_06-48-29.png]

  • Ja, aber trotzdem muss der Abrollumfang zur Original-Dimension passen, sonst passt der Tacho nicht.

    Gruß Hendric :)


    Umbau von Abgasanlagen und individuelle Endrohrblenden aus Edelstahl - bei Interesse PN


  • So sieht es aus ^^ Zulässig ist maximal +1% und -4% und bei der von dir genannten Kombi ist die Differenz +1,8% :S

    Original bzw. Standard ist für die Menschen die sich mit der Erwartungshaltung der Durchschnittsgesellschaft zufriedengeben und identifizieren wollen. :thumbdown:
    Denn dafür wurde es Entwickelt. :!:
    Durch Individualität und Kreativität zeigt man Charakter. :thumbup:




    M.f.g
    Flo


    Mein F36 435i xDrive :click:

  • Ja für dein VTG sollte die Abweichung so gering wie möglich sein deswegen ist die beste Kombi in 20" 245/30/20 + 295/25/20 da passt alles und man hat nur 0,1% Abweichung VA-HA und -0,8% zu den Serien Größen ^^ Das ist auch die Kombi die ich fahren werde ;) aber auf 9x20 und 10,5x20


    Nein nach oben sind es aus mehreren gründen +1%
    1. Dein Tacho zeigt weniger an als du wirklich fährst
    2. Da durch das der gesamt Durchmesser größer ist ist auch mehr Schwung dahinter und du braucht ein Gutachten für die Bremse das die dafür ausgelegt und Freigegeben ist (Hört sich dämlich an hab mich aber deswegen schon ordentlich mit einem TÜV-Prüfer gefetzt. Hab mir Alu Felgen für meine Wohnwagen geholt und die Kombi hatte +1,1% und naja Ende vom Lied keine Chance die eingetragen zu bekommen :cursing: )


    Und -4% weil irgendwo muss ja auch da ein Limit gesetz werden :D

    Original bzw. Standard ist für die Menschen die sich mit der Erwartungshaltung der Durchschnittsgesellschaft zufriedengeben und identifizieren wollen. :thumbdown:
    Denn dafür wurde es Entwickelt. :!:
    Durch Individualität und Kreativität zeigt man Charakter. :thumbup:




    M.f.g
    Flo


    Mein F36 435i xDrive :click:

  • B. Fahrzeuge


    III. Bau- und Betriebsvorschriften


    §57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler


    (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für


    1.mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie


    2.mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.



    (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


    (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozentabweichen.



    Im gesetztestext geht es aber um die Messeinrichtung, nicht den Tacho. Daher besagt die zugehörigen Richtlinie 75/443/EWG das, zum einen nie weniger Angezeigt werden darf und ich glaube 10% Voreilung des Tachos erlaubt sind bei neueren Fahrzeugen. Daher kann es auch sein das mit Serienbereifung ein KFZ theoretisch bei 100km/h 110km/h anzeigt. Da gingen dann auch +3%... Daher ist das nicht wirklich zu vereinheitlichen.



    P.S. Das ist die Richtlinie


    GESCHWINDIGKEITSMESSGERÄTE


    1 . VORHANDENSEIN


    Jedes Fahrzeug muß mit einem Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein . Die Ausrüstung ist entbehrlich für Fahrzeuge , die serienmässig mit Kontrollgeräten ausgerüstet sind , deren Baumerkmale und deren Einbau der Verordnung ( EWG ) Nr . 1463/70 des Rates vom 20 . Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr ( 1 ) entsprechen .


    2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN


    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :


    2.1 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts " Fahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen , vor allem hinsichtlich folgender Punkte :


    2.1.1 . Bezeichnung der Reifen für die normale Reifenausstattung ;


    2.1.2 . Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuellen Angleichgetriebes ( Anzahl der Umdrehungen am Eingang des Geschwindigkeitsmessers im Verhältnis zu einer Radumdrehung der zum Antrieb des Geschwindigkeitsmeßgeräts dienenden Achse bei Geradeausfahrt ) ;


    2.1.3 . Typ(en ) des Geschwindigkeitsmeßgeräts ; der Typ ist definiert duren die Meßwerktoleranz , die Gerätekonstante und den Anzeigebereich .


    2.2 . " Normale Reifenausstattung " der ( die ) Reifentyp(en ) , der ( die ) vom Hersteller für den in Frage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und im Beschreibungsbogen im Anhang zu der Richtlinie 70/156/EWG angegeben ist ( sind ) . Schneereifen ( M + S ) gelten nicht als normale Reifenausstattung .


    2.3 . " Druck im warmen Zustand " der vom Hersteller angegebene Fülldruck ( kalt ) + 0,2 bar .


    2.4 . " Geschwindigkeitsmesser " derjenige Teil des Geschwindigkeitsmeßgeräts , der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt .


    3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS


    3.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .


    3.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen :


    3.2.1 . Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts ,


    3.2.2 . Angaben über den oder die Typen der normalen Reifenausstattung ,


    3.2.3 . Eigenübersetzung des Geschwindigkeitsmeßgeräts .


    3.3 . Für die in Nummer 5 genannte Prüfung ist dem zuständigen technischen Dienst ein Fahrzeug vorzuführen , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .


    4 . VORSCHRIFTEN


    4.1 . Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muß sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden , und der Anzeigewert muß sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein .


    Der Anzeigebereich muß so groß sein , daß er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält .


    4.2 . Bei Geschwindigkeitsmessern , die keine Digitalanzeige haben , sondern eine Skale , muß diese eine deutliche Teilung haben .


    4.2.1 . Die Teilstriche der Skale müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h fortschreiten . Die Geschwindigkeitswerte , die ein Vielfaches von 20 km/h darstellen , sind auf der Skale anzugeben .


    4.2.2 . Ein Geschwindigkeitsmeßgerät , das für den Verkauf in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ist , in dem die Masseinheiten des Imperial System verwendet werden und Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 5 in Kraft sind , muß sowohl in km/h als auch in mph unterteilt sein ; die Teilstriche müssen nach 1 , 2 , 5 oder 10 km/h sowie nach 1 , 2 , 5 oder 10 mph fortschreiten , und die auf der Skale angegebenen Geschwindigkeitswerte müssen ein Vielfaches von 20 km/h und ein Vielfaches von 20 mph sein .


    4.3 . Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren :


    4.3.1 . Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten . Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen .


    4.3.2 . Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen .


    4.3.3 . Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 * C .


    4.3.4 . Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen .


    4.3.5 . Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft : 40 km/h , 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese weniger als 150 km/h beträgt .


    4.3.6 . Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht grösser sein als mehr oder weniger 1,0 % .


    4.3.6.1 . Wenn eine Meßstrecke verwendet ist , muß sie eine ebene , trockene und ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen .


    4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
    ( 1 ) ABl . Nr . L 164 vom 27 . 7 . 1970 , S . 1 .

    Wer Codierungen oder Nachrüstungen im Bereich München sucht darf sich gerne per PN bei mir melden.

    5 Mal editiert, zuletzt von mhhforyou ()