dann handelt es sich wohl um einen technischen Defekt
!
Da du als Fahrzeugführer für den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zuständig bist, schützt dich ein solcher "Defekt" zwar möglicher Weise vor der Unterstellung eines Vorsatzes, aber keinesfalls vor der konkreten Ordnungswidrigkeit, mit einem nicht einwandfreien Fahrzeug unterwegs zu sein.
Teile sind Original [...]
Original i.s.v. entsprechend Werkszustand... Nein?
[...] und die Karre mitnehmen dürfen sie auch nicht
Sagt wer?
Die Gesetzgebung ermöglich sehr frei formuliert eine Sicherstellung zur akuten Gefahrenabwehr (§23 PolG Bremen, §43 PolG NRW und Entsprechungen in anderen Ländern). Wird argumentiert, dass durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand oder eine vermutete Manipulation eine "Gefahr" entsteht (für Verkehrsteilnehmer, Anwohner, die Umwelt oder wen/was auch immer), besteht entsprechender Handlungsspielraum. Geht es um potenzielle Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (Fahren ohne Betriebserlaubnis, unzulässige Emissionen (auch Lärm), Steuerhinterziehung (Manipulationsverdacht beim KAT, ...) greift Sicherstellung zwecks Beweissicherung (§94 StPO, §46 OwiG), da die Annahme, dass bei angeordneter Vorführung bei einer benannten Prüfstelle zwischenzeitlich Dinge zurückgerüstet (also "Beweise vernichtet") werden, nicht so weit hergeholt ist.
Ob das im Einzelfall direkt zum Abschleppen führt oder man da bei gemessenen 93dB nur verwarnt und eine Vorführung bei einem Sachverständigen anordnet, hängt sicherlich von vielen Faktoren ab. Aber ein pauschales "dürfen sie nicht" ist schlichtweg falsch.