Einfach filmen ohne Schnitt - Kennzeichen , einsteigen. Losfahren auf AB und Feuer
B58 55Parts Stage1
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Was ich mich jetzt Frage.
55parts gibt an die vmax wird auf 270kmh erhöht, aber die vmax soll offen sein, also keine Begrenzung (wurde mir so mitgeteilt).
Stimmt das? Oder hab ich da was falsch verstanden?
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Im Gutachten steht "elektronisch begrenzt", ob es letzten Endes wirklich so ist kann ich nicht sagen da nicht getestet.
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Irgendwas muss man ja reinschreiben und im Zweifelsfall ist das dann die natürliche Vmax, wenn man die DME auf macht und man damit etwa 270 auf die Straße bringt.
Mit üblichen Toleranzen, wenn es nicht künstlich limitiert ist, heißt bis Tacho irgendwo um 285 wäre alles im Rahmen und falls er dann tatsächlich leicht drüber ist, wird dir auch keiner einen Strick draus drehen. Und ob man die Korrektur beim Tacho rausnehmen musste, damit er nicht stehen bleibt ... Details, wer weiß das schon so genau

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Ein leidiges Thema: das Fahrgeräusch – besonders für diejenigen relevant, die eine geänderte Abgasanlage verbaut haben und ihre Stage über §19.3 in Verbindung mit §21 (Vollabnahme) eintragen lassen möchten.
Hier ein zusätzlicher Hinweis für euren TÜV-Prüfer, warum beim Fahrgeräusch 74 dB(A) eingetragen werden sollten:
Für das neue TTG (Teiletypgenehmigung) hat das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) eine sogenannte „grüne Liste“ mit prüfbaren Bauteilen veröffentlicht. (KBA-Website → „Grüne Liste“ suchen → Link)
In dieser Liste ist der Punkt „Änderung der Motorsteuerung“ als zulässig markiert. Für die Fahrgeräuschmessung soll laut KBA die EU-Richtlinie 70/157 angewendet werden. Die aktuellste Fassung findet ihr hier: Link.
Darin ist unter § 2.1.1. für „Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz“ ein maximal zulässiger Fahrgeräuschwert von 74 dB(A) festgelegt.
Zur Erinnerung:
Das KBA ist die nationale Bundesoberbehörde, die für Typprüfungen, Teiletypgenehmigungen, die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sowie für Homologationen und die Anerkennung technischer Dienste (z. B. TÜV) zuständig ist.
Jede Teiletypgenehmigung wird vom KBA freigegeben, bevor der TÜV diese in Fahrzeugpapiere übernehmen kann. Das bedeutet: Eine Prüforganisation erstellt ein Gutachten, das KBA erteilt die Zulassung des Gutachtens und dann prüft ein Sachverständiger im Einzelfall lediglich, ob der technische Zustand des Fahrzeugs diesem Gutachten entspricht. Bei Vollabnahmen richtet sich der TÜV vollständig nach den Vorgaben des KBA.
Fazit: Mehr als 74 dB(A) Fahrgeräusch sind nicht erlaubt. Exakt 74 dB(A) hingegen sind immer zulässig und können im Rahmen einer Vollabnahme problemlos eingetragen werden.
Wenn ein Sachverständiger dies nicht eintragen möchte, liegt das entweder daran,
a) dass er nicht ausreichend informiert ist oder
b) dass seine Organisation interne Vorgaben hat (z. B. „Wir unterstützen keine lauten Fahrzeuge / Poser“).
Aus gesetzlicher Sicht und gemäß klarer Vorgaben des KBA ist die Eintragung von 74 dB(A) jedoch ohne Weiteres möglich – es steht überall schwarz auf weiß.
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Ein leidiges Thema: das Fahrgeräusch – besonders für diejenigen relevant, die eine geänderte Abgasanlage verbaut haben und ihre Stage über §19.3 in Verbindung mit §21 (Vollabnahme) eintragen lassen möchten.
Hier ein zusätzlicher Hinweis für euren TÜV-Prüfer, warum beim Fahrgeräusch 74 dB(A) eingetragen werden sollten:
Für das neue TTG (Teiletypgenehmigung) hat das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) eine sogenannte „grüne Liste“ mit prüfbaren Bauteilen veröffentlicht. (KBA-Website → „Grüne Liste“ suchen → Link)
In dieser Liste ist der Punkt „Änderung der Motorsteuerung“ als zulässig markiert. Für die Fahrgeräuschmessung soll laut KBA die EU-Richtlinie 70/157 angewendet werden. Die aktuellste Fassung findet ihr hier: Link.
Darin ist unter § 2.1.1. für „Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz“ ein maximal zulässiger Fahrgeräuschwert von 74 dB(A) festgelegt.
Zur Erinnerung:
Das KBA ist die nationale Bundesoberbehörde, die für Typprüfungen, Teiletypgenehmigungen, die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben sowie für Homologationen und die Anerkennung technischer Dienste (z. B. TÜV) zuständig ist.
Jede Teiletypgenehmigung wird vom KBA freigegeben, bevor der TÜV diese in Fahrzeugpapiere übernehmen kann. Das bedeutet: Eine Prüforganisation erstellt ein Gutachten, das KBA erteilt die Zulassung des Gutachtens und dann prüft ein Sachverständiger im Einzelfall lediglich, ob der technische Zustand des Fahrzeugs diesem Gutachten entspricht. Bei Vollabnahmen richtet sich der TÜV vollständig nach den Vorgaben des KBA.
Fazit: Mehr als 74 dB(A) Fahrgeräusch sind nicht erlaubt. Exakt 74 dB(A) hingegen sind immer zulässig und können im Rahmen einer Vollabnahme problemlos eingetragen werden.
Wenn ein Sachverständiger dies nicht eintragen möchte, liegt das entweder daran,
a) dass er nicht ausreichend informiert ist oder
b) dass seine Organisation interne Vorgaben hat (z. B. „Wir unterstützen keine lauten Fahrzeuge / Poser“).
Aus gesetzlicher Sicht und gemäß klarer Vorgaben des KBA ist die Eintragung von 74 dB(A) jedoch ohne Weiteres möglich – es steht überall schwarz auf weiß.
Darüber hatte ich mit meinem Prüfer damals auch gesprochen gehabt, ob er nicht anhand dieser Vorgaben das Fahrgeräusch erhöhen kann. Jedoch war er davon kein Fan gewesen und hat, da alles ja E-Prüfzeichen hat, es so eingetragen. Standgeräusch passt gerade Arsch auf Eimer. Beim Fahrgeräusch bin ich mir da nichtso sicher. Bisher hat das aber noch keiner gemessen

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Same bei mir auch so. Habe auch keine DB Erhöhung bekommen.